Die Gewerbegemeinschaft Loxstedt – kurz GEWELO

Die Gewerbegemeinschaft Loxstedt ist im November 1997 gegründet worden. Sie ist eine Interessenvereinigung Loxstedter Gewerbebetriebe. Ziel und Zweck der Gemeinschaft sind insbesondere:
  • Förderung und Pflege der Interessen von Handel und Gewerbe
  • Entwicklung Loxstedter Unternehmen zur Sicherung der bestehenden und Schaffung neuer Arbeitsplätze im Gemeindegebiet
  • Förderung der Ansiedlung neuer Unternehmen
  • Planung und Durchführung gemeinsamer Werbemaßnahmen zur Kundenbindung an den Gewerbe- und Handelsstandort Loxstedt
  • Verschönerung des Ortsbildes und die Kulturförderung im Gemeindegebiet
  • Verfolgung gemeinsamer Interessen der politischen Gemeinde Loxstedt und den ansässigen Unternehmen
  • Aufnahme und Unterstützung von Bürgeranliegen zur Verbesserung der Lebensqualität und Infrastruktur
  • die Unterstützung und Beteiligung an Veranstaltungen Loxstedter Vereine und Institutionen
  • Planung und Durchführung eigener Veranstaltungen zur Werbung für die Gemeinde Loxstedt und ihre Attraktivitätssteigerung

Der Vorstand

1. Vorsitzende

Stefanie Giesemann

Telefon 04744 2044
stefanie.giesemann(at)holscher.de

 

Stellvertreter

Julian Milz

Telefon 04744 4155
julian.milz(at)pflegeteam-milz.de

 

Schriftführerin

Sabine Willems

Telefon 0471 483830
sabine.willems(at)treuhand-geeste-contor.de

 

 

Kassenwartin

Angelika Seidel-Ludwig

Telefon 04744 9292-0
info(at)lokue.de

 

Beisitzer

 

1. Ole Wesche (Seedorf e.K.)

Telefon 04744 2917
info(at)seedorf24.de

 

2. Peter Willems (Treuhand Geeste Contor Steuerberatung GmbH)

Telefon 04744 927000
peter(at)pwillems.de

Leitbild und Ziele

Die Gewerbegemeinschaft Loxstedt ist eine Vereinigung von Unternehmen aus der Gemeinde Loxstedt. Dazu gehören u.a. Einzelhandelsbetriebe, Dienstleistungsunternehmen, produzierendes Gewerbe, Handwerksunternehmen und Freiberufler. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, als kompetente Gemeinschaft Impulse für eine positive Entwicklung der Gemeinde Loxstedt zu geben.

Dazu wird eine konstruktive Partnerschaft und Kooperation mit den Entscheidungsträgern der Gemeinde gesucht sowie ein stetiger Kontakt zu andern Verbänden und Vereinen gepflegt, um die Position des Handels- und Gewerbestandort Loxstedt zu festigen. Gleichzeitig ist die GEWELO ein Forum der Gewerbetreibenden für gegenseitige Information, Kooperation und Integration. Diese Funktion übt die Gewelo überparteilich und zum Wohle ihrer Mitglieder aus.

Mitglied werden können alle an der Entwicklung der GEWELO interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen (Firmen, Gesellschaften). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand und die Mitglieder der GEWELO arbeiten ehrenamtlich.

Gemeinsam machen wir Loxstedt stark!

Mitgliedschaft

Was bringt mir eine GEWELO–Mitgliedschaft?

  • Ich verfüge über ein gutes Netzwerk und kann auf qualifizierte Kontakte zurückgreifen
  • Als Mitglieder der GEWELO unterstützen wir Firmen uns gegenseitig und empfehlen uns weiter
  • Wir GEWELO-Firmen erhalten immer die aktuellsten Infos aus den verschiedenen Bereichen, denn wir haben Fachleute aus allen Branchen bei uns versammelt
  • Alle 2 Monate halten uns Informations-Veranstatungen zu rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Themen auf dem Laufenden. Die Teilnahme ist für GEWELO-Mitglieder kostenlos.
  • Und so stärken wir unsere beruflichen Kompetenzen!
  • Märkte und Events werden von der GEWELO professionell und gemeinschaftlich organisiert!
  • Die GEWELO ist unser Lobby als Interessenvertretung in der Öffentlichkeit, z.B. in der Gemeindepolitik aber auch in den Medien

Die Beitrittserklärung als PDF zum ausfüllen und ausdrucken!

Satzung

§ 1 Name und Sitz der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft führt den Namen „Gewerbegemeinschaft Loxstedt“, im folgenden „GEWELO“ genannt. Sie hat Ihren Sitz in der Gemeinde Loxstedt.

§ 2 Zweck der Gemeinschaft

Die GEWELO ist eine Interessengemeinschaft, die als oberes Ziel die Förderung der Kooperation zwischen den Mitgliedern verfolgt, mit dem vorrangigen Ziel der gegenseitigen Umsatzsteigerung. Aus diesem Grunde nutzt der Vorstand alle Wege, die gemeinsame Kommunikation zu pflegen, insbesondere in der Gestaltung und Unterstützung von gemeinsamen und individuellen Werbemaßnahmen, u.a. in der Ausrichtung von Veranstaltungen bis hin zu Sponsoringaktivitäten für Kirche, Jugend und ähnliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Mittel

Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.

§ 4 Begünstigungsverbot

Es dürfen keine Personen durch Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft, oder bei Wegfall Ihres bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Gemeinde Loxstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf.

§ 6 Mitglieder

Die Mitglieder der Gemeinschaft setzen sich zusammen aus:
1. Selbstständigen und Gewerbetreibenden aus der Einheitsgemeinde Loxstedt
2. Vereinen und Institutionen der Einheitsgemeinde Loxstedt
3. Sonstigen Selbstständigen und Gewerbetreibenden außerhalb der Einheitsgemeinde Loxstedt
4. Privatpersonen unter der Voraussetzung des § 8 Nr. 2
5. Fördernden Mitgliedern
6. Ehrenmitgliedern
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder nach § 6 Nr. 1 bis 4

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Annahme mit einfacher Mehrheit.
2. Über Anträge zur Mitgliedschaft nach § 6 Nr. 3 entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit erst nach Anhörung der Mitglieder der Gemeinschaft, die ein gleiches oder ähnliches Gewerbe bereits betreiben.
3. Ehrenmitglied kann eine Person oder Institution werden, die sich um die Gemeinschaft bzw. den Gemeinschaftszweck besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 8 Verlust oder Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung muß schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
2. Bei Aufgabe der Selbstständigkeit oder des Gewerbes endet die Mitgliedschaft nicht automatisch. Der Firmeninhaber kann die Mitgliedschaft auch als Privatperson fortführen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder lt. § 6 Nr. 5 – ist verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu bezahlen. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Die Mitglieder haben die Interessen der Gemeinschaft zu vertreten, alles zu tun, was dem Ansehen der Gemeinschaft förderlich ist und alles zu unterlassen, was der Gemeinschaft schaden könnte.

§ 10 Organe der Gemeinschaft

1. Der Vorstand. Er besteht aus:
a.) dem 1. Vorsitzenden
b.) den stellvertretenden Vorsitzenden
c.) dem Schriftführer
d.) dem Kassenführer
2. Die Mitgliederversammlung
3. Ausschüsse, die der Vorstand bilden kann und denen besondere Aufgaben übertragen werden können.

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlperiode für den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer sollte abweichen von der des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwartes. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (engerer Vorstand) sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt im Wechsel jeweils einen Kassenprüfer auf zwei Jahre. Die Kassenprüfer haben die Richtigkeit der Belege und der Buchführung zu prüfen und das Ergebnis auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Vorstandssitzung

1. Die Einberufung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit Wochenfrist. Kürzere Fristen sind möglich wenn alle Beteiligten einverstanden sind.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Über die Vorstandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist soll in der Regel 14 Tage nicht unterschreiten. Eine Einladung mittels elektronischer Verfahren (speziell über E-Mails) ist möglich.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses verlangt. Die Ladungsfrist soll eine Woche nicht unterschreiten.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 14 Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft

1. Die Auflösung oder Aufhebung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufende, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Abweichend von § 13 Nr. 3 ist diese Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidung muss darüber hinaus mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
3. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist mit einer Frist von mind. 10 Tagen eine zweite außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tratt mit Unterzeichnung durch die Vorstandsmitglieder in Kraft.

Loxstedt, 16.03.2011